Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version November 2024

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Offerten, Bestellungen, Rechnungen und Gutschriften zwischen der FE+ BV, eingetragen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen unter der Nummer 0881.272.912 mit Sitz in Industriezone ENA 23 Zone 3 / 3615, Hagelberg 15, 2250 Olen, Belgien (nachfolgend „FE+“ genannt) oder den mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne von Art. 1:20 des Gesetzbuches über Gesellschaften und Vereinigungen und natürlichen oder (auch öffentlich-rechtlichen) juristischen Personen (nachfolgend der „Kunde“ genannt), sofern und soweit nicht ausdrücklich und schriftlich davon abgewichen wird. Sie sind integraler Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien. Durch die Annahme eines Angebots oder die Erteilung eines Auftrags bei FE+ erkennt der Kunde an und bestätigt, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorab zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat, und verzichtet auf die Anwendbarkeit seiner eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich welcher Bezeichnung. FE+ behält sich das Recht vor, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter vorheriger Benachrichtigung des Kunden zu ändern.

2. Zustandekommen und Änderung des Vertrages

2.1. Alle von FE+ abgegebenen Angebote und Kostenvoranschläge sind, in welcher Form auch immer, freibleibend, es sei denn, im Angebot ist eine Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche (Auftrags-)Bestätigung von FE+ oder durch die tatsächliche Ausführung durch FE+ zustande.

2.2. Betrifft die Bestellung des Kunden eine Maßanfertigung, so liefert der Kunde FE+ alle erforderlichen Informationen und Spezifikationen des zu fertigenden Produkts (wie unter anderem Abmessungen, Materialwahl, mechanische Teile, Funktionalität usw.), auf deren Grundlage FE+ eine Produktionszeichnung der zu realisierenden Maßanfertigungen erstellt, die dem Kunden zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die von ihm gelieferten Spezifikationen, auf deren Grundlage FE+ die Maßanfertigungen für den Kunden produziert. FE+ liefert die Maßanfertigungen in Übereinstimmung mit den vom Kunden festgelegten Spezifikationen und auf Grundlage der vom Kunden akzeptierten, von FE+ erstellten Zeichnung.

2.3. Offensichtliche Schreibfehler oder Irrtümer in den Angeboten und Kostenvoranschlägen von FE+ entbinden sie von ihrer Erfüllungspflicht und/oder etwaigen daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtungen, auch nach Zustandekommen des Vertrages.

2.4. FE+ behält sich das Recht vor, die Ausführung einer Bestellung auszusetzen, wenn das Konto des Kunden bei FE+ einen fälligen Negativsaldo aufweist oder wenn der Kunde Anzeichen von finanzieller Unfähigkeit oder negativer Solvenz zeigt.

2.5. FE+ behält sich das Recht vor, gegebenenfalls die Zusammensetzung der von ihr verwendeten und verkauften Materialien und Maschinen bzw. die Art der Produktion oder Installation zu ändern, sofern und soweit dies die Qualität und die technischen Kapazitäten der bestellten Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt.

3. Geistiges Eigentum

3.1. Sämtliche Ausführungs- und/oder Produktionsunterlagen sowie die technischen Datenblätter, die FE+ zur Erledigung des Auftrags des Kunden erstellt, bleiben ausschließliches Eigentum von FE+. Dem Kunden ist es untersagt, solche Dokumente zu kopieren, an Dritte weiterzugeben oder auf sonstige Weise zu verwenden. Bei Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte an den von FE+ erstellten Dokumenten hat FE+ von Rechts wegen Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50 % des Bestellwertes sowie auf die vollständige Vergütung der Zeichenleistungen, unbeschadet des Rechts von FE+, bei Nachweis eines größeren Schadens einen höheren Schadensersatz zu fordern.

3.2. Der Kunde stellt FE+ von jeder Verletzung des geistigen Eigentums von FE+ frei, die Dritte durch sein Verschulden begehen. Der Kunde stellt FE+ ebenfalls vollständig von jeder Verletzung des geistigen Eigentums Dritter frei, die durch die Herstellung von Maßanfertigungen auf Wunsch des Kunden entsteht.

4. Preise

4.1. Sofern nicht anders angegeben, sind alle Preise in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer potenziell anwendbarer Steuern und Abgaben. Sofern im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung von FE+ nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist, verstehen sich die angebotenen Preise unter anderem (und soweit zutreffend) exklusive: Transportkosten (gegebenenfalls), Versicherungskosten, Verpackungskosten, Aufstellungs- und Montagekosten, technischer Support, Reisekosten und/oder Kundendienst.

4.2. FE+ behält sich stets das Recht vor, technischen Support nach dem Kauf (wie unter anderem Beratung zu den Produkten, deren Konfiguration, Installation, Problemlösung bei Software usw.) (einschließlich technischer Unterstützung und/oder Fernkundendienst und insbesondere in Bezug auf die Wartung der Produkte) dem Kunden zu dem Satz in Rechnung zu stellen, der dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Indexprozentsatz unterliegt.

4.3. Etwaige besondere Zusatzkosten für von FE+ an den Kunden zu liefernde Produkte oder andere behördlich auferlegte Abgaben sind nicht im Preis enthalten und gehen daher ausschließlich zu Lasten des Kunden.

4.4. Die in der (Auftrags-)Bestätigung von FE+ angegebenen Beträge basieren auf den zum Zeitpunkt der (Auftrags-)Bestätigung bestehenden Preisen, Wechselkursen, Löhnen, Steuern und anderen für das Preisniveau relevanten Faktoren. Tritt nach der (Auftrags-)Bestätigung bei einem oder mehreren der genannten objektiven Faktoren eine Selbstkostenänderung ein, ist FE+ berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Sie wird den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Wird aufgrund dieser Bestimmung eine Preiserhöhung vorgenommen und beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtbetrages, hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von 48 Stunden, nachdem ihm diese Preiserhöhung bekannt wurde oder bekannt sein konnte, schriftlich und kostenlos aufzulösen.

4.5. Liegt der Preis für eine Bestellung unter dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Tarif, werden die jeweils gültigen Verwaltungskosten zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.

5. Zahlung

5.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen von FE+ am Gesellschaftssitz von FE+ innerhalb von acht Kalendertagen nach Rechnungsdatum zahlbar. In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, etwaige Forderungen gegen FE+ mit den von FE+ in Rechnung gestellten Beträgen zu verrechnen. Vorzeitige Zahlung berechtigt ebenfalls nicht zu einem Skonto.

5.2. FE+ hat stets das Recht, die Lieferung und Fakturierung im Ganzen vorzunehmen oder gelieferte Produkte pro Teillieferung in Rechnung zu stellen.

5.3. Rechnungen, die nicht innerhalb von acht Kalendertagen nach deren Absendung per Einschreiben beanstandet werden, gelten als endgültig akzeptiert.

5.4. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf die Kontonummer und unter Angabe des Verwendungszwecks, wie auf der Rechnung angegeben.

5.5. FE+ hat stets das Recht, sowohl vor als auch nach dem Zustandekommen des Vertrages eine Sicherheitsleistung für die Zahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen, und zwar unter Aussetzung der Vertragserfüllung durch FE+, bis diese Sicherheit geleistet wurde und/oder die Vorauszahlung bei FE+ eingegangen ist. Wird eine Vorauszahlung verweigert, ist FE+ berechtigt, den Vertrag aufzulösen, und der Kunde haftet für den FE+ daraus entstehenden Schaden.

5.6. FE+ ist berechtigt, die Herausgabe von Produkten, die sie für den Kunden im Zusammenhang mit der Ausführung der vereinbarten Arbeiten in ihrem Besitz hat, auszusetzen, bis alle vom Kunden an FE+ geschuldeten Zahlungen vollständig geleistet wurden.

5.7. Bei Zahlungsverzug am Fälligkeitstag (vgl. Art. 5.1) werden alle gegenüber dem Kunden offenen Beträge fällig, ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Jede unbezahlte Rechnung wird ab diesem Datum von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung mit 12 % Zinsen pro Jahr verzinst. Alle etwaig gewährten Rabatte verfallen in diesem Fall ebenfalls.

5.8. Im Falle des Zahlungsverzugs am Fälligkeitstag (vgl. Art. 5.1) schuldet der Kunde zudem von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 50 EUR, unbeschadet des Rechts von FE+, einen tatsächlich erlittenen höheren Schaden nachzuweisen. Alle zusätzlichen Kosten, wie z. B. Gerichtskosten, sind nicht in dieser pauschalen Entschädigung enthalten und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

5.9. Die verspätete, unvollständige oder Nichtzahlung einer fälligen Rechnung macht alle noch nicht fälligen Rechnungen sofort fällig.

6. Kündigung, Auflösung und Beendigung

6.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, kann FE+ alle ihre Verträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen.

6.2. Kommt der Kunde einer Verpflichtung aus dem Vertrag, insbesondere einer Zahlungsverpflichtung, nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist FE+ berechtigt, ohne Schadensersatzverpflichtung und unbeschadet der ihr zustehenden Rechte, den Vertrag ganz oder teilweise außergerichtlich durch schriftliche Mitteilung an den Kunden aufzulösen und/oder den vom Kunden gegebenenfalls an FE+ geschuldeten Betrag sofort in voller Höhe einzufordern und/oder den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

6.3. FE+ ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außergerichtlich aufzulösen, ohne Schadensersatzverpflichtung und unbeschadet der ihr zustehenden Rechte, wenn der Kunde einen Zahlungsaufschub oder die Insolvenz beantragt oder wenn dies gegen ihn beantragt wird, sowie in allen Fällen, in denen sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird. Alle fakturierten Beträge werden sodann sofort fällig.

6.4. Im Falle der Auflösung hat FE+ die Möglichkeit, die Produkte vom Kunden zurückzufordern, wobei die Kosten für Demontage, Transport und sonstige mit der Rückgabe verbundene Kosten zu Lasten des Kunden gehen. FE+ wird in diesem Fall die bereits gezahlten Kaufbeträge unter Abzug der in Art. 6.4 genannten Entschädigung zurückzahlen.

6.5. Im Falle der Auflösung schuldet der Kunde zudem von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 375 EUR, unbeschadet des Rechts von FE+, einen tatsächlich erlittenen höheren Schaden nachzuweisen.

7. Höhere Gewalt und Hardship

7.1. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder der öffentlichen Ordnung haftet FE+ nicht, wenn eine Nichterfüllung auf Höhere Gewalt oder Hardship zurückzuführen ist. Während des Zeitraums, in dem Höhere Gewalt oder Hardship vorliegt, kann FE+ je nach Situation nach eigenem Ermessen und ohne dass dazu eine vorherige Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist und ohne Schadensersatzanspruch für den Kunden: (1) dem Kunden vorschlagen, die fehlenden Produkte und/oder Komponenten durch ein funktionales Äquivalent zu ersetzen; (2) die Erfüllung ihrer Verpflichtungen (zumindest vorübergehend) aussetzen und/oder (3) den Kunden einladen, die Ausführungsmodalitäten des Vertrages nach Treu und Glauben neu zu verhandeln. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch FE+ aufgrund Höherer Gewalt oder Hardship unmöglich ist oder ernsthaft erschwert wird, länger als drei Monate an oder wird eine Neuverhandlung des Vertrages vom Kunden abgelehnt oder führt sie nicht zu einem neuen Vertrag, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliches Einschreiten zu beenden, ohne dass hierfür eine Schadensersatzpflicht besteht.

7.2. Unter dem Begriff „Höhere Gewalt“ oder „Hardship“ im Sinne dieses Artikels werden in jedem Fall verstanden: unvorhergesehene Umstände, auch wirtschaftlicher Art, die ohne Verschulden oder Zutun von FE+ entstanden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Naturkatastrophen, Kriege, Feindseligkeiten, Anschläge, sei es in Belgien oder in einem anderen Land, in dem sich Niederlassungen von FE+ oder ihrer Zuliefer- und Schwesterunternehmen befinden, Krankheit, Maschinendefekte, technische Unfälle, Feuer oder Überschwemmung, schwerwiegende Betriebsstörungen, Cyberangriffe, erzwungene Produktionseinschränkungen, extreme Preissteigerungen bei Materialien und/oder Rohstoffen, Knappheit an Materialien und/oder Rohstoffen, Nichtverfügbarkeit von Materialien und/oder Rohstoffen, Wirtschaftssanktionen gegen ein Land, in dem sich Niederlassungen von FE+ oder ihrer Zuliefer- und Schwesterunternehmen befinden, Streiks und Aussperrungen, sowohl bei FE+ als auch bei ihren Zulieferern, Transportverzögerungen oder verspätete oder fehlerhafte Lieferung von Sachen oder Materialien wie Energie, Rohstoffen oder Teilen durch Dritte, einschließlich der Zulieferbetriebe von FE+. Die Unfähigkeit des Kunden, seinen Zahlungsverpflichtungen infolge von Insolvenz oder Mangel an finanziellen Mitteln nachzukommen, gilt weder als Höhere Gewalt noch als Hardship.

7.3. Hat FE+ bei Eintritt Höherer Gewalt oder Hardship ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

8. Stornierung einer Bestellung

8.1. Der Kunde darf eine von FE+ angenommene Bestellung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FE+ stornieren. Ungeachtet des Rechts von FE+, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen, vereinbaren FE+ und der Kunde, dass bei einer Stornierung durch den Kunden eine Entschädigung in Höhe von mindestens 30 % des Preises der stornierten Bestellung als Ersatz für die entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fällig wird, ohne dass FE+ das Bestehen oder den Umfang des Schadens nachweisen muss und ungeachtet des Rechts von FE+, bei Nachweis eines größeren Schadens eine höhere Entschädigung zu fordern.

8.2. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass eine Bestellung von Maßanfertigungen in keinem Fall vom Kunden storniert werden kann. Ab dem Zeitpunkt, an dem FE+ die Bestellung gegenüber dem Kunden bestätigt hat (vgl. Art. 2.1), ist der Kunde stets verpflichtet, die Bestellung abzunehmen und den vollen Preis zu zahlen, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit FE+ vorliegt.

9. Lieferung

9.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart (zum Beispiel in der Auftragsbestätigung), erfolgt die Lieferung gemäß dem geltenden ICC INCOTERM (2020) „Ex Works“ („Ab Werk“). Verweigert der Kunde die Abnahme zum vereinbarten Zeitpunkt, macht er diese unmöglich oder unzumutbar schwierig oder unterlässt er die Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, ist FE+ berechtigt, die Produkte auf Rechnung, Risiko und Kosten des Kunden einzulagern, unbeschadet des Rechts von FE+, den Vertrag aufzulösen.

9.2. Produkte gelten als geliefert, sobald FE+ dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Sachen, ob noch ganz oder teilweise zu installieren, bei FE+ oder bei einem Dritten zur Abholung durch den Kunden oder zum Versand im Auftrag des Kunden bereitstehen. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt der Kunde alle mit den gelieferten Sachen verbundenen Risiken.

9.3. Wird ungeachtet des Artikels 9.1 ausdrücklich vereinbart, dass FE+ den Transport der Produkte übernimmt, tritt FE+ lediglich als Vermittler auf, und sowohl die Kosten als auch das Risiko von Verlust, Beschädigung und Diebstahl vor, während und nach dem Transport gehen zu Lasten des Kunden, außer bei Vorsatz oder Betrug seitens FE+. Der Kunde ist zudem selbst für das Entladen der Produkte verantwortlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist. Muss FE+ dennoch das Entladen übernehmen, wird FE+ dem Kunden die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Kunde oder einer seiner Beauftragten bei der Lieferung anwesend war und ob vom Kunden oder einem seiner Beauftragten ein Lieferschein unterzeichnet wurde. Die Angabe eines anderen ICC INCOTERM (2020) auf der Auftragsbestätigung von FE+ berührt diese Bestimmung nicht.

9.3. Vereinbaren die Parteien, dass die Installation der Produkte durch FE+ erfolgen soll, stellt der Kunde sicher, dass der Lieferort leicht zugänglich ist und dass bei Lieferung und Installation Personen anwesend sind, die alle notwendigen oder nützlichen Informationen erteilen können, um FE+ die Installation der Produkte zu ermöglichen.

9.4. Die Angabe von Lieferfristen in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Verträgen oder auf sonstige Weise erfolgt durch FE+ stets nach bestem Wissen und Gewissen, und diese Fristen werden unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit dieser Produkte und/oder Dienstleistungen so weit wie möglich eingehalten. Der Kunde erkennt an, dass dieser Liefertermin für Produkte und/oder Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, lediglich ein Richtwert ist. Die Nichteinhaltung dieser unverbindlichen Frist durch FE+ berechtigt in keinem Fall zur Auflösung des Vertrages oder zu Schadensersatz. Teillieferungen sind stets zulässig. Ein Zahlungsverzug des Kunden bei bestimmten Anzahlungen auf den Verkaufspreis kann zu einer entsprechenden Verzögerung der Lieferfrist führen.

9.5. Ändern sich die Lieferfrist, der Lieferort oder die Umstände bei der Lieferung auf Wunsch des Kunden oder hat der Kunde diesbezüglich fehlerhafte Informationen erteilt, hat FE+ gegebenenfalls Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Mehrkosten.

9.6. Wünscht der Kunde, dass FE+/der Transporteur seine Produkte an einem bestimmten Ort in Abwesenheit des Kunden liefert/hinterlässt, erkennt der Kunde an und akzeptiert, dass das Risiko von Verlust/Beschädigung/Diebstahl der Produkte ab seinem Wunsch unwiderruflich auf den Kunden übergeht. FE+/der Transporteur kann in diesem Fall in keiner Weise für Verlust/Beschädigung/Diebstahl der gelieferten Produkte haftbar gemacht werden.

10. Garantie

10.1. Wird von FE+ gegenüber dem Kunden eine Garantie für die von ihr erbrachten oder zu erbringenden Arbeiten oder Produkte gewährt, wird sie dies dem Kunden ausdrücklich schriftlich mitteilen. In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung kann der Kunde keine Garantieansprüche geltend machen, unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte aus zwingenden Rechtsvorschriften.

10.2. FE+ garantiert die Produkte gegen jeden Bau- oder Konstruktionsfehler für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab dem Lieferdatum, es sei denn, ein Ausschluss dieser Garantie wird ausdrücklich im Vertrag angegeben. Für Produkte, die ihrer Art nach Tag und Nacht im Einsatz sind, gewährt FE+ eine Garantie von drei (3) Monaten. Für jedes Teil der Produkte, das nicht von der Gesellschaft FE+ hergestellt wird (wie unter anderem: Einspritzpumpen, Motoren, die elektrische Ausrüstung usw.), hängt die Dauer der Garantie von derjenigen ab, die der Hersteller FE+ gewährt.

10.3. Bei einem berechtigten Garantieanspruch des Kunden wird FE+ die gelieferten Produkte – nach Wahl von FE+ – entweder reparieren oder ersetzen, es sei denn, dies wäre für den Kunden inzwischen nachweislich sinnlos geworden. Teilt FE+ dem Kunden mit, dass sie eine Reparatur vornehmen wird, stellt der Kunde FE+ die gelieferten Produkte auf eigene Kosten und Gefahr wieder zur Verfügung.

10.4. Sämtliche Garantieverpflichtungen von FE+ erlöschen, wenn die vom Kunden geltend gemachten Mängel oder Unvollkommenheiten der gelieferten Sachen die Folge sind von (i) unsachgemäßer, unvorsichtiger oder unprofessioneller Nutzung oder Verwaltung der Sachen durch den Kunden, seine Beauftragten oder Dritte, (ii) einer Änderung der gelieferten Sachen durch den Kunden, seine Beauftragten oder Dritte, der FE+ nicht zugestimmt hat, oder (iii) äußeren Ursachen wie unter anderem Feuer- oder Wasserschäden.

11. Haftung

11.1. Die maximale Haftung von FE+ übersteigt nicht den vereinbarten Preis des Produkts, das den Schaden verursacht hat oder an dem der Schaden entstanden ist. Im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung ist die maximale Haftung niemals höher als der Preis, den FE+ für die Erbringung der Dienstleistung in den 30 Tagen vor dem Schadensfall erhalten hat.

11.2. FE+ kann nicht für die Folgen der Nutzung und etwaige Folgen haftbar gemacht werden, die dem Nutzer, einem Dritten oder deren Gütern durch die gelieferten, installierten und/oder transportierten Produkte oder die erbrachten Dienstleistungen entstehen. Der Verkauf und die Dienstleistung erfolgen und bleiben auf Bestellung und auf Risiko des Kunden, der für etwaige Unfälle und Verstöße haftet. Der Kunde haftet zudem für alle durch die Produkte verursachten Schäden (auch Brand) und stellt FE+ gegebenenfalls davon frei.

11.3. FE+ garantiert die Qualität ihrer Produkte nicht bei abnormalem Gebrauch, mangelhafter Wartung, Änderung der Bestandteile, (De-)Montage oder Reparatur durch den Kunden.

11.4. FE+ haftet, außer bei eigenem Betrug oder vorsätzlichem Verschulden, nicht für Neben- oder Folgeschäden (unter anderem, aber nicht beschränkt auf: Sachschäden, finanzielle Verluste, entgangener Gewinn, Personalkosten, Schäden an Dritten, Einnahmeverluste, Imageschäden, Datenverlust). Der Kunde verzichtet diesbezüglich auf Rückgriffsansprüche gegenüber FE+, ihren verbundenen Unternehmen und/oder ihren Beauftragten.

12. Reklamationen

12.1. Unmittelbar nach Erhalt der Produkte hat der Kunde sorgfältig zu prüfen, ob die erhaltene Menge mit der bestellten Menge übereinstimmt und ob das Produkt die vereinbarten Spezifikationen aufweist. Reklamationen bezüglich der Menge, der (Nicht-)Konformität oder des Zustands der gelieferten Produkte müssen FE+ bei sonstigem Verfall innerhalb von zwei Kalendertagen nach Erhalt der Sendung per Einschreiben zugehen. Ungeachtet des Vorstehenden schließt die Unterzeichnung des Empfangsbelegs in jedem Fall die Annahme der Lieferung ein.

12.2. Mängelrügen (auch solche, die durch die Garantie des Herstellers oder Lieferanten abgedeckt sind, welche direkt gegenüber dem Kunden vereinbart wurde) müssen bei sonstigem Verfall spätestens acht Kalendertage nach Erhalt der Produkte (bei sichtbaren Mängeln) und spätestens acht (8) Kalendertage nach Entdeckung (bei verborgenen Mängeln) mittels eines begründeten Einschreibens an FE+ gemeldet werden. Die Verwendung oder der etwaige Weiterverkauf der Produkte hebt eine etwaige Haftung von FE+ auf. Die Klage wegen verborgener Mängel muss innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels oder nachdem man den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken müssen, erhoben werden. Reklamationen und/oder Streitigkeiten jeglicher Art berechtigen den Kunden niemals dazu, die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber FE+ auszusetzen, noch dazu, die gesamte Bestellung oder Lieferung zu stornieren. Ist die Reklamation berechtigt, übersteigt die maximale Haftung von FE+ in jedem Fall nicht den vereinbarten Preis der betreffenden Lieferung des Produkts.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Alle von FE+ zu liefernden und gelieferten Produkte bleiben unter allen Umständen Eigentum von FE+, solange der Kunde eine Forderung von FE+, worunter in jedem Fall die Forderungen zur Zahlung des Preises fallen, nicht beglichen hat.

13.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von FE+ zu verwahren.

13.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte, solange das Eigentum daran nicht auf ihn übergegangen ist, an Dritte zu verpfänden, anderweitig zu belasten oder ganz oder teilweise zu übertragen, es sei denn, diese Übertragung erfolgt zur Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit des Kunden.

13.4. Wann immer die Umstände dies erfordern, unter anderem, aber nicht beschränkt auf den Fall, dass der Kunde für insolvent erklärt wird oder ein Dritter die Pfändung der Produkte androht oder vorgenommen hat, hat der Kunde diese Dritten (zum Beispiel einen Insolvenzverwalter oder Gläubiger) per Einschreiben über das Eigentumsrecht von FE+ in Kenntnis zu setzen. Der Kunde wird FE+ hiervon unverzüglich per Einschreiben informieren.

13.5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber FE+ nicht nach oder hat FE+ berechtigten Grund zu der Befürchtung, dass der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist FE+ berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen. Der Kunde sichert zu – erforderlichenfalls im Namen eines Dritten (Käufers) oder Inhabers –, dass auf erste Anforderung von FE+ mitgeteilt wird, wo sich die Produkte befinden, und dass diese auf Kosten und Risiko des Kunden FE+ wieder zur Verfügung gestellt werden, wenn FE+ dies verlangt. Soweit erforderlich, wird FE+ hiermit ein unwiderrufliches Mandat zur Rücknahme sowie ein Mandat zum Betreten der dazu erforderlichen Räumlichkeiten erteilt. Nach der Rücknahme wird dem Kunden der Marktwert erstattet, der in keinem Fall höher sein kann als der ursprünglich mit FE+ vereinbarte Preis, abzüglich der FE+ durch die Rücknahme entstehenden Kosten.

14. Teilnichtigkeitsklausel

14.1. Soweit wie möglich sind die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages so auszulegen, dass sie nach geltendem Recht gültig und durchsetzbar sind.

14.2. Die (teilweise) Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages lässt die Anwendung der übrigen Bestimmungen unberührt und hat keinen Einfluss auf deren Gültigkeit.

14.3. Die Parteien bemühen sich, eine Bestimmung, die als nichtig, undurchsetzbar, unwirksam oder undurchführbar erachtet wird, durch eine Klausel zu ersetzen, die den Absichten der Parteien entspricht.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1. Alle mit FE+ abgeschlossenen Verträge sowie die damit zusammenhängenden Streitigkeiten unterliegen ausschließlich belgischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).

15.2. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein integraler Bestandteil desselben sind, sind ausschließlich die zuständigen Gerichte des Gerichtsbezirks Antwerpen, Abteilung Turnhout, zuständig.